Freitag, 18. Mai 2012

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    Anrechnung von Ebay-Verkäufen bei Hartz IV

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      Foto: Gerd Altmann / pixelio.de

      Anrechnung von Ebay-Verkäufen bei Hartz IV/Sozialgeld wenn aus dem Verkauf ein Gewinn erzielt wird

      Erzielen Bezieher von Hartz IV Leistungen beim Verkauf auf der Internet-Plattform „Ebay“ einen Gewinn, so wird dieser als Einkommenszufluss gewertet und dem Arbeitslosengeld II Bezug angerechnet. Das erklärte der Pressesprecher der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit gegenüber der „Volksstimme“. Dürfen denn überhaupt Dinge wie Kleidung oder Haushaltswaren bei dem Dienstleister „Ebay“ erworben werden? "Grundsätzlich kann ein Hilfebedürftiger von seinem ALG II alles kaufen“. Der Regelsatz beinhaltet zwar Auflistungen z.B. von Anschaffungsgegenständen oder Nahrungsmitteln, eine grundsätzliche Zweckbindung sieht der Gesetzgeber jedoch nicht vor.

      Verkauf ohne Gewinn anrechnungsfrei
      Bei dem Verkauf von Wertgegenständen wie Kleidung oder anderen Waren sieht das freilich etwas differenzierter aus. Alles was ein Leistungsbezieher während des Bezuges von Sozialgeld oder ALG II besitzt, gilt als „Vermögen“. Wird etwas aus den vorhandenen Besitz veräußert, handelt es sich im Grundsatz um eine sogenannte Vermögensumwandlung. In diesem Fall wird der Verkauf nicht als „Einkommen“ gewertet, weil die Verkaufsgegenstände bereits im Besitz des ALG II Beziehers waren und somit kein Gewinn erzielt wurde. Ebenso gilt dies, wenn Sachen während des Hartz IV-Bezuges gekauft und verkauft werden.

      Verkauf bei Ebay mit Gewinn
      Kann das Jobcenter dem Verkäufer einen Gewinn nachweisen, gilt die Veräußerung als anrechenbares Einkommen. Das gilt beispielsweise dann, wenn ein Gebrauchtgegenstand mit einer Wertsteigerung verkauft wird.

      Beispiel:
      Herr Peters kauft sich eine Briefmarkensammlung während während des Leistungsbezugs. Die Sammlung kostete 200 Euro. Ein Jahr später veräußert Herr Peters die Sammlung für 500 Euro, weil die Sammlung an Wert hinzugewonnen hat. Durch den Verkauf wurde ein Gewinn von 300 Euro erzielt. Der Gewinn gilt als Einkommenszufluss und ist dem Jobcenter entsprechend zu melden. Eine Leistungskürzung (abzüglich des Grundfreibetrags) wird durch die Behörde vorgenommen.

      Vorsicht bei ständigem Handel
      Wer im Internet fortlaufend und über ein normales Maß hinaus Handel betreibt, dem wird eine gewerbliche Tätigkeit unterstellt. Eine solche Tätigkeit ist nicht nur dem Jobcenter sondern auch dem Finanzamt sowie dem Gewerbeamt zu melden. Die Einnahmen aus der Tätigkeit werden dem laufenden Hartz IV Bezug angerechnet. (sb)

      gegen-hartz


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